Mehrwertsteuer-Reform der EU erleichtert Online-Einkäufe

Mehrwertsteuer-Reform der EU erleichtert Online-Einkäufe

Zum 1. Juli treten die neuen Mehrwertsteuervorschriften für Online-Einkäufe in Kraft: Sie gewährleisten einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, vereinfachen den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und schaffen eine transparentere Preisgestaltung und Auswahl für Verbraucherinnen und Verbraucher. Am 28. Juni hat die Europäische Kommission zudem einen Bericht über aktuelle Steuertrends veröffentlicht.

Dem Bericht zufolge sind die Steuereinnahmen in der EU im Jahr 2019 gestiegen und lagen bei 40,1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP), jedoch wird für 2020 und 2021 ein Rückgang erwartet.

Neue Regeln zur Mehrwertsteuer bei Online-Einkäufen

Das Mehrwertsteuersystem der EU wurde zuletzt im Jahr 1993 aktualisiert. Es konnte mit dem zunehmenden elektronischen Handel, der den Einzelhandel in den letzten Jahren drastisch verändert hat, nicht Schritt halten. Die Corona-Krise hat den Boom im Online-Einzelhandel noch weiter beschleunigt und erneut gezeigt, dass das System dahingehend reformiert werden muss, dass die auf Online-Verkäufe fällige Mehrwertsteuer an das Land des Verbrauchers geht. Die neuen Vorschriften sollen Käufern und Händlern das Leben erleichtern. Sie betreffen Online-Verkäufer und -Marktplätze/Plattformen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, Postbetreiber und Kurierdienste, Zoll- und Steuerbehörden sowie Verbraucher/innen.

Was ändert sich?

Ab dem 1. Juli 2021 wird die Art und Weise, wie die Mehrwertsteuer auf Online-Verkäufe erhoben wird, geändert – unabhängig davon, ob die Verbraucher bei Händlern innerhalb oder außerhalb der EU Käufe tätigen:

  • Nach dem aktuellen System sind Waren, die von Nicht-EU-Unternehmen im Wert von weniger als 22 Euro in die EU eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer befreit. Ab Donnerstag wird diese Mehrwertsteuerbefreiung aufgehoben: Die Mehrwertsteuer wird damit künftig auf alle Waren erhoben, die in die EU eingeführt werden. Genauso ist es bereits für Waren, die von EU-Unternehmen verkauft werden. Studien und Erfahrungen haben gezeigt, dass die Regelung missbraucht wird: Skrupellose Verkäufer außerhalb der EU kennzeichnen Warenlieferungen, z. B. Smartphones, falsch, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen. Diese Lücke ermöglicht es diesen Unternehmen, ihre Wettbewerber in der EU zu unterbieten, und verursacht den EU-Staatskassen Kosten in Höhe von schätzungsweise 7 Mrd. Euro pro Jahr, was wiederum die Steuerlast für andere Steuerzahler erhöht.
  • Derzeit müssen Verkäufer im elektronischen Handel in jedem Mitgliedstaat, in dem sie einen bestimmten Mindestumsatz erzielen, über eine Mehrwertsteuerregistrierung verfügen. Allerdings sind diese Schwellenwerte von Land zu Land unterschiedlich hoch. Ab dem 1. Juli werden nun die unterschiedlichen Mindestumsätze durch einen gemeinsamen EU-Schwellenwert von 10.000 Euro ersetzt. Ab diesem Schwellenwert ist die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat zu entrichten, in den die Erzeugnisse geliefert werden. Um den Unternehmen das Leben und den Verkauf in andere Mitgliedstaaten zu erleichtern, können sich Online-Verkäufer nunmehr im elektronischen Portal „One-Stop-Shop“ registrieren lassen. Dort können sie alle ihre Mehrwertsteuerpflichten für ihre Verkäufe in der gesamten EU wahrnehmen. Der Schwellenwert von 10.000 Euro gilt bereits seit 2019 für online verkaufte elektronische Dienstleistungen. So müssen sich die Unternehmen nicht mehr mit komplizierten Verfahren in anderen Ländern auseinandersetzen, sondern können sich in ihrem eigenen Mitgliedstaat und in ihrer eigenen Sprache registrieren lassen. Sobald er registriert ist, kann der Online-Einzelhändler die Mehrwertsteuer im One-Stop-Shop für alle seine Verkäufe in der EU über eine vierteljährliche Erklärung anmelden und abführen. Der One-Stop-Shop übernimmt die Übermittlung der Mehrwertsteuer an den jeweiligen Mitgliedstaat.
  • Analog dazu wird die Einführung eines Import One-Stop-Shop Nicht-EU-Verkäufern eine einfache Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke in der EU ermöglichen und gewährleisten, dass der korrekte Mehrwertsteuerbetrag dem Mitgliedstaat zugeführt wird, in dem die Mehrwertsteuer letztendlich zu entrichten ist. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet dies deutlich mehr Transparenz: Bei Käufen von einem außerhalb der EU ansässigen Verkäufer oder einer Plattform, der/die im One-Stop-Shop registriert ist, sollte die Mehrwertsteuer im Verkaufspreis inbegriffen sein. Da die Mehrwertsteuer bereits entrichtet wurde, ist bei der Ankunft der Waren im Zielland demnach keine Nachzahlung an Zoll- oder Kurierdienste mehr nötig. Im Import One-Stop-Shop haben sich bereits zahlreiche Nicht-EU-Unternehmen registriert, darunter auch die größten globalen Online-Marktplätze.

Weitere Infos: https://ec.europa.eu/germany/news/20210628-mehrwertsteuer-reform_de

Quelle: EU-Kommission